1.923 berufstätige Frauen mit Wechseljahressymptomen hat die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin 2023 gefragt, ob sie deswegen schon einmal krankgeschrieben waren oder unbezahlten Urlaub genommen haben. 29,4 Prozent antworteten mit „Ja, krank geschrieben", 3,2 Prozent mit „Ja, unbezahlten Urlaub". Gefragt wurde außerdem, wie oft am Arbeitsplatz über die Wechseljahre gesprochen wird. 46,2 Prozent sagten: nie. Weitere 31,7 Prozent: selten (HWR Berlin, MenoSupport-Befragung, Stand 04/2024).
Das ist eine seltsame Kombination: Fast jede dritte Frau fehlt irgendwann wegen der Beschwerden, aber in fast der Hälfte der Betriebe wird das Wort nie ausgesprochen. Wer krankgeschrieben ist, steht also meist allein da mit der Frage, die dieser Text beantwortet. Kann ich das überhaupt? Was steht auf dem Zettel? Wer zahlt? Und was passiert, wenn es nicht nach zwei Wochen besser ist?
Gibt es eine Krankschreibung wegen der Wechseljahre?
Ja, aber nicht für „die Wechseljahre" als Lebensphase. Eine Krankschreibung setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, und die definiert die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses so: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausführen können. Entscheidend ist, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben (AU-Richtlinie des G-BA, § 2).
Das heißt: Maßstab ist nicht die Diagnose, sondern was du an deinem Arbeitsplatz noch leisten kannst. Wer vor einer Klasse steht, wer Nachtdienst macht und wer zu Hause Zahlen abgleicht, kann mit denselben Beschwerden unterschiedlich arbeitsfähig sein. Und die Richtlinie sagt ausdrücklich, dass der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand gleichermaßen zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 1). Eine Nacht ohne Schlaf nach drei Wochen Hitzewallungen im Stundentakt ist damit kein Befindlichkeitsproblem, sondern ein möglicher medizinischer Befund.
Eine bestimmte Mindestschwere nennt weder das Gesetz noch die Richtlinie. Ob jemand arbeitsunfähig ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach Untersuchung. Die Feststellung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen (AU-Richtlinie, § 4 Abs. 5).
Welche Diagnose steht auf dem Schein?
Der ICD-10-GM-Code für die Wechseljahre ist N95.1, „Zustände im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium". Das BfArM führt darunter ausdrücklich Symptome wie Hitzewallungen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerz und Konzentrationsschwäche im Zusammenhang mit der Menopause auf (BfArM, ICD-10-GM, Kapitel N80-N98).
Welche Diagnose tatsächlich auf der Bescheinigung landet, ist trotzdem Sache der Ärztin. Die AU-Richtlinie verlangt, dass alle Diagnosen angegeben werden, die aktuell vorliegen und die attestierte Dauer begründen. Bloße Symptome wie Fieber oder Übelkeit sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose zu ersetzen (§ 5 Abs. 1). Das kann N95.1 sein, es kann aber auch eine Schlafstörung, eine depressive Episode oder eine Migräne sein, wenn diese gerade den Ausfall verursacht. Das ist meine Einschätzung aus der Lage der Vorschriften, keine Regel: Je genauer die Ärztin beschreiben kann, was dich arbeitsunfähig macht, desto belastbarer ist die Bescheinigung, auch gegenüber der Krankenkasse. Zu den Zusammenhängen dahinter siehst du mehr in den Beiträgen zu Erschöpfung in der Perimenopause und Schlafstörungen in den Wechseljahren.
Wer schreibt krank? Die Hausärztin genauso wie die Gynäkologin, die dich behandelt. Nach der Richtlinie dürfen Erst- und Folgebescheinigungen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder ihrer persönlichen Vertretung ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1). Entscheidend ist nicht das Fachgebiet, sondern dass sie dich untersucht hat und die Beschwerden einschätzen kann. Wenn eine Hausärztin dich seit zehn Jahren kennt, kann sie den Verlauf oft besser beurteilen als eine Gynäkologin, die dich zweimal im Jahr zur Vorsorge sieht.
Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose?
Nein. Das steht so im Gesetz.
Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz musst du dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, brauchst du eine ärztliche Bescheinigung „über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer". Von einer Diagnose steht dort nichts (§ 5 EntgFG).
Bei gesetzlich Versicherten ersetzt seit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Abruf beim Arbeitgeber die Papierbescheinigung. Du musst dir das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit weiterhin bescheinigen lassen (§ 5 Abs. 1a EntgFG), der Arbeitgeber ruft die Daten bei der Krankenkasse ab. Was die Krankenkasse für ihn bereitstellt, regelt § 109 SGB IV: dein Name, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Unfall vorliegen (§ 109 SGB IV). Eine Diagnose ist in dieser Liste nicht enthalten.
Die Krankenkasse dagegen kann sie kennen. Nach der Richtlinie darf sie bei der Ärztin Informationen anfordern, in der Regel frühestens nach insgesamt 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit, darunter die auslösenden Diagnosen mit ICD-10-Codes (AU-Richtlinie, § 4). Das ist normal und kein Datenleck, aber gut zu wissen: Das Wort „Wechseljahre" taucht bei der Kasse auf, nicht beim Chef.
Du musst deinem Arbeitgeber also nichts erklären. Du darfst es, wenn du willst. Dazu gleich mehr.
Entgeltfortzahlung: sechs Wochen, und was „dieselbe Krankheit" bedeutet
Als Arbeitnehmerin hast du nach § 3 Abs. 1 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn dich an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3) (§ 3 EntgFG).
Die Falle liegt im zweiten Satz. Wirst du „infolge derselben Krankheit" erneut arbeitsunfähig, beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht von vorn. Du verlierst den Anspruch nur dann nicht für weitere sechs Wochen, wenn du vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig warst, oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit zwölf Monate vergangen sind. Juristen nennen das Fortsetzungserkrankung.
Bei Wechseljahresbeschwerden ist das eine echte Frage, weil sie sich oft in Schüben zeigen: eine Woche krank im Februar wegen Schlafentzug, drei Wochen im Mai, im August nochmal zwei. Ob das „dieselbe Krankheit" ist, hängt davon ab, ob ein einheitliches Grundleiden dahintersteckt. Das zu beurteilen ist eine medizinische und im Streitfall eine juristische Frage. Mit Sicherheit sagen kann ich nur, was im Gesetz steht: Die Sechs-Monats- und die Zwölf-Monats-Regel sind die einzigen Ausnahmen. Wer mehrfach im Jahr ausfällt, sollte die Ärztin fragen, wie sie die Diagnosen einordnet, und bei Unsicherheit eine Beratung bei Gewerkschaft, Betriebsrat oder Fachanwältin für Arbeitsrecht holen.
Krankengeld: danach zahlt die Kasse
Ist die Entgeltfortzahlung ausgelaufen und du bist weiter arbeitsunfähig, kommt das Krankengeld nach § 44 SGB V. Es ruht, solange du beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhältst (§ 49 Abs. 1 Nr. 1), setzt also faktisch nach den sechs Wochen ein. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1) (§ 47 SGB V). Wegen derselben Krankheit wird es längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1) (§ 48 SGB V).
Hier steckt eine Regel, die in der Praxis Geld kostet: Der Anspruch entsteht am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und bleibt bis zum Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wenn das spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende geschieht. Samstage gelten dabei nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V) (§ 46 SGB V). Endet die Bescheinigung an einem Freitag, muss die Folgebescheinigung am Montag vorliegen. Wer den Termin bei der Ärztin auf Dienstag verschiebt, riskiert eine Lücke.
Zurück in den Job: stufenweise Wiedereingliederung
Nach einer längeren Krankschreibung ist der Weg von null auf hundert Prozent selten sinnvoll. § 74 SGB V sieht deshalb vor: Können arbeitsunfähige Versicherte ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie so voraussichtlich besser ins Erwerbsleben zurückkehren, soll die Ärztin auf der Bescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Spätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit soll diese Feststellung regelmäßig mit der Bescheinigung erfolgen (§ 74 SGB V).
Du arbeitest dabei zum Beispiel erst vier Stunden täglich, dann sechs, dann acht, und bleibst in der Zeit formal arbeitsunfähig. Das stellt die Richtlinie klar: Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort (AU-Richtlinie, § 2 Abs. 2). Die Phase soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten, und Voraussetzung ist deine Einverständniserklärung auf dem vereinbarten Vordruck (Anlage zur Richtlinie). Der Arbeitgeber muss zustimmen. Lehnt er ab, soll er das auf dem Vordruck bescheinigen.
Für Frauen in den Wechseljahren ist das interessant, weil viele Beschwerden schwanken. Eine reduzierte Stundenzahl mit späterem Arbeitsbeginn nach schlechten Nächten kann genau der Puffer sein, den die MenoSupport-Teilnehmerinnen in den Freitextantworten nannten, etwa „Krankentage oder -stunden, die ich akut in Anspruch nehmen kann" (MenoSupport-Befragung). Das ist ein O-Ton aus der Befragung, kein Rechtsanspruch.
BEM: Was ab sechs Wochen im Jahr gilt
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. So steht es in § 167 Abs. 2 SGB IX. Er klärt dann mit der Interessenvertretung, also dem Betriebsrat, und mit deiner Zustimmung und Beteiligung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden und erneuter vorgebeugt werden kann (§ 167 SGB IX).
Zwei Dinge, die oft untergehen. Die sechs Wochen müssen nicht an einem Stück sein, auch viele kurze Ausfälle zählen zusammen. Und das BEM geht nur mit deiner Zustimmung. Du kannst eine Vertrauensperson deiner Wahl hinzuziehen, und du musst vorab über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen Daten informiert werden. Wenn erforderlich, wird der Betriebsarzt hinzugezogen. Das BEM ist der Ort, an dem konkrete Anpassungen verhandelt werden: ein Platz nahe am Fenster, flexible Pausen, Homeoffice-Tage, eine Umverteilung von Aufgaben.
Teilzeit statt Krankschreibung
Nicht jede Belastung muss in einer Krankschreibung enden. In der MenoSupport-Befragung gaben 24 Prozent der Befragten an, wegen Wechseljahressymptomen schon einmal ihre Stunden reduziert zu haben, 18,4 Prozent haben die Stelle gewechselt, 10 Prozent wollten früher in den Ruhestand gehen oder sind es schon (MenoSupport-Befragung). Die Befragung war eine Online-Umfrage mit 2.119 Teilnehmerinnen und beruht auf Selbstauskunft, sie ist also nicht repräsentativ für alle berufstätigen Frauen. Sie zeigt aber, wohin der Druck führt, wenn es keine Gespräche und keine Anpassungen gibt.
Der gesetzliche Weg zur Teilzeit steht in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dein Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, und du musst die Verringerung und ihren Umfang spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend machen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Reagiert er nicht und lehnt nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, gilt die Verringerung als vereinbart (§ 8 TzBfG). Eine Begründung musst du nicht liefern, auch hier nicht die Wechseljahre.
Wenn die Erschöpfung so weit geht, dass eine Kur oder Reha eine Option ist, hilft der Beitrag zum Antrag auf Kur oder Reha in den Wechseljahren. Und wenn der Kopf nicht mehr mitspielt, findest du in Brain Fog in den Wechseljahren die Einordnung der Konzentrationsprobleme.
Mit dem Arbeitgeber reden oder nicht?
Eine Pflicht gibt es nicht, das hat der Abschnitt zur Diagnose gezeigt. Ob es klug ist, hängt vom Betrieb ab, und diese Einschätzung ist meine, nicht die einer Behörde. In der MenoSupport-Befragung stimmten 37,6 Prozent „voll und ganz" der Aussage zu, sie wünschten sich offene Kommunikation zum Thema Wechseljahre am Arbeitsplatz, weitere 30 Prozent „eher" (MenoSupport-Befragung). Zwei Drittel wollen also reden, aber kaum jemand tut es.
Wer reden will, kann das auf zwei Ebenen tun. Ohne das Wort „Wechseljahre": „Ich habe gesundheitliche Beschwerden, die meine Arbeitsfähigkeit schwanken lassen, und möchte besprechen, welche Anpassungen möglich sind." Das genügt für ein Gespräch über Homeoffice, Pausen oder Aufgabenverteilung. Oder mit dem Wort, wenn du dem Gegenüber vertraust und es dir hilft. Beides ist legitim.
Was die Zahlen aus der Forschung sagen und was nicht
Für Deutschland gibt es die MenoSupport-Befragung, für die USA eine große Arbeit der Mayo Clinic. Faubion und Kollegen befragten 2021 Frauen zwischen 45 und 60 Jahren aus der Primärversorgung von vier Mayo-Standorten. Von 32.469 verschickten Fragebögen kamen 5.219 zurück (Rücklaufquote 16,1 Prozent), 4.440 Frauen gaben Beschäftigungsangaben und gingen in die Auswertung ein. 13,4 Prozent berichteten mindestens ein negatives Arbeitsergebnis durch Menopause-Symptome, 10,8 Prozent fehlten in den vorangegangenen zwölf Monaten deswegen, im Median drei Tage. Frauen im höchsten Viertel der Symptomlast hatten ein 15,6-fach höheres Risiko für ein negatives Arbeitsergebnis als im untersten Viertel. Die Autorinnen schätzen die jährlichen Kosten durch Fehltage in den USA auf 1,8 Milliarden Dollar (Faubion et al., Mayo Clinic Proceedings 2023; 98(6): 833-845).
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Beide Arbeiten sind Befragungen und messen Selbstauskünfte, keine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Und die US-Zahlen übertragen sich nicht eins zu eins auf ein deutsches System mit Entgeltfortzahlung und Krankengeld. Dass der Zusammenhang zwischen Symptomschwere und Ausfall dort so deutlich ausfällt, spricht aber für das, was viele Frauen erleben: Je stärker die Beschwerden, desto weniger geht im Job.
Was bleibt
Wer wegen Wechseljahresbeschwerden nicht arbeiten kann, darf krankgeschrieben werden. Die Diagnose geht an die Krankenkasse, nicht an den Chef. Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber, dann die Kasse, und die Fristen für Folgebescheinigungen entscheiden, ob das Geld ohne Lücke fließt. Danach gibt es mit Wiedereingliederung, BEM und Teilzeitanspruch drei Wege zurück, die im Gesetz stehen und nicht von der Laune der Vorgesetzten abhängen. Der härteste Teil bleibt trotzdem der erste Satz im Gespräch, und den kann dir kein Paragraf abnehmen.
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